Einreise & Aufenthalt
Bei der Berufung internationaler Wissenschaftler*innen an die Universität Wien sind verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, spätestens vier Monate vor dem geplanten Arbeitsbeginn Kontakt mit der Personaladministration aufzunehmen.
Weiterführende Informationen & Kontakt
Informationsseiten des HR-Service - Frau Mag. Dr. Petra Risak, MSc
⇒ Drittstaatenangehörige
Drittstaatsangehörige (Staatsangehörige von Nicht-EU/EWR-Staaten) benötigen zur Einreise sowie zum Aufenthalt einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel. Die Art des Titels richtet sich nach der Dauer sowie dem Zweck des Aufenthaltes.
⇒ EWR/EU-Bürger*innen
EU-/EWR-Staatsangehörige bzw. Schweizer Staatsangehörige genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Sie benötigen zur Einreise nach Österreich lediglich ein gültiges Reisedokument (Reisepass, Personalausweis).
Bei einem Aufenthalt über 3 Monate ist binnen 4 Monaten ab Einreise eine Anmeldebescheinigung zu beantragen.